Steuervorteile auf Gran Canaria

Allgemeines

Die Unternehmen der ZEC unterliegen der spanischen Körperschaftssteuer zu einem reduzierten Satz zwischen einem und fünf Prozent in Abhängigkeit von:

  • Der Schaffung von Arbeitsplätzen.
  • Dem Zeitpunkt der Einschreibung ins ZEC-Register.
  • Der ausgeübten Aktivität, ob diese neu ist oder bereits existiert.
  • Dem Grad der Verbreitung der Aktivität auf den Kanaren.
  • Der reguläre Körperschaftssteuersatz beträgt in Spanien 32,5% bzw. für kleinere und mittlere Unternehmen 25%.

Steuersätze

Um die Höhe des anzuwendenden besonderen Steuersatzes eines ZEC-Unternehmens zu bestimmen, wird innerhalb der Geltungsdauer der Kanarischen Sonderzone eine Unterteilung in drei Abschnitte nach Kalenderjahren vorgenommen, deren Zuordnung vom Zeitpunkt der Aufnahme ins ZEC-Register abhängt. Der reduzierte Steuersatz wird nur auf den Teil der Besteuerungsgrundlage angewandt, der aus realen Geschäftsaktivitäten herrührt, die tatsächlich innerhalb des geographischen Geltungsbereichs der Kanarischen Sonderzone ausgeübt wurden. Die Steuersätze in Abhängigkeit von den zuvor beschriebenen Abschnitten und den geschaffenen Arbeitsplätze sind wie folgt:

Grenzwerte der Besteuerungsgrundlage

Schaffung von Arbeitsplätzen (netto)
Industrie (Mio)
Dienstleistung (Mio)
Andere Dienstleistungen
3 bis 8
1,8 €
1,5 €
1,125 Mio €
9 bis 12
2,4 €
2,0 €
1,500 Mio €
13 bis 20
3,6 €
3,0 €
2,250 Mio €
21 bis 50
9,2 €
8,0 €
6,000 Mio €
51 bis 100
21,6 €
18,0 €
13,500 Mio €
> 100
120,0 €
100,0 €
75,000 Mio €

Doppelbesteuerungsabkommen,
EU-Mutter-Tochterrichtlinie (90/435/EU) und
Steuer für Nichtansässige

Die Kanarischen Inseln gehören zum spanischen und europäischen Hoheitsgebiet, aus diesem Grund:

  • Gelten für die Unternehmen in der ZEC die von Spanien unterzeichneten Abkommen zur Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung.
  • Ist die EU-Mutter-/Tochter-Richtlinie anwendbar, aufgrund derer die ausgeschütteten Gewinne der Niederlassung eines Unternehmens innerhalb der EU an die Muttergesellschaft mit Sitz in einem anderen Land der Gemeinschaft steuerfrei sind.
  • Gelten in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen der ZEC die im folgenden genannten Befreiungen auch für Einkünfte, die von außerhalb der EU ansässigen Muttergesellschaften erzielt wurden, sofern diese Einkünfte von einem Unternehmen der Kanarischen Sonderzone stammen und aus realen Aktivitäten herrühren, die tat- sächlich innerhalb des geographischen Geltungsbereichs der Kanarischen Sonderzone ausgeübt wurden.

Natürliche Personen: Zinsen und sonstige Einkünfte aus der Kapital-überlassung an Dritte, sowie Vermögenszuwächse, die aus beweglichen Gütern herrühren, die Nicht-Ansässige in Spanien ohne eine permanente Niederlassung erzielen.
Juristische Personen: Gewinne, die von sich in Spanien befindenden Filialen an ihre Muttergesellschaften ausgeschüttet werden.

Steuer auf Vermögensübertragungen und dokumentierte Rechtshandlungen

Die Unternehmen der ZEC sind in folgenden Fällen von dieser Steuer befreit:

  • Beim Erwerb von Gütern oder Rechten, die dem Betriebszweck innerhalb des geographischen Anwendungsbereichs dienen.
  • Bei allen Gesellschaftsvorgängen mit Ausnahme der Auflösung des Unternehmens.Abkommen zur Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung.
  • Bei beurkundeten Rechtsakten im Zusammenhang mit Aktivitäten innerhalb des geographischen Geltungsbereichs der ZEC.

Die genannten Steuerbefreiungen gelten nicht, wenn die Einkünfte und Ver-mögenszuwächse in Steueroasen fließen oder wenn die Muttergesellschaft in einer Steueroase ansässig ist.

Die kanarische Wehrwertsteuer (IGIC)

Bei der “Impuesto General Indirecto Canario” (IGIC) handelt es sich um eine den Endverbrauch belastende indirekte Steuer, die der Mehrwertsteuer gleichzusetzen ist. Die wichtigste Besonderheit der IGIC ist ihr reduzierter Satz von z.Zt. 5,0%. Generell sind die ZEC-Unternehmen bei Lieferungen von Gütern und der Erbringung von Dienstleistungen untereinander, sowie beim Import von Gütern von dieser Steuer befreit.